Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen; Beantragung einer Genehmigung für Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen
Beschreibung
Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Personenkraftwagen befördert, bedarf grundsätzlich einer Genehmigung dieser unternehmerischen Tätigkeit im Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Hierzu zählen der Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG), der Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG), die Durchführung von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG).
Bei Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen bestimmen Sie als Unternehmer*in im Voraus Umfang und Ziel der Fahrten und führen diese selbst aus. Sie können die Sitzplätze einzeln vermieten.
Bei Ausflugsfahrten ist der Ausflugszweck hierbei für alle gleich und die Fahrgäste nehmen aus diesem Grunde teil. Sie dürfen keine Reisenden mitnehmen, die nur einen Teil der Strecke buchen wollen, Sie befördern auf der Hin- und Rückfahrt die selbe Personengruppe. Die Fahrgäste müssen einen für die gesamte Strecke gültigen Fahrschein besitzen, auf dem die Strecke und das Beförderungsentgelt vermerkt sind. Ausnahme hierzu ist die Pauschalfahrt, hier genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts.
Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erhohlungsaufenthalten, die Sie zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft (also immer mit Übernachtung) mit oder ohne Verpflegung anbieten und ausführen. Auch hier sind alle Reiseteilnehmer zum gleichen Reiseziel zu bringen. Es besteht Rückkehrpflicht zum Ausgangspunkt. Auf der Rückreise müssen zwar nicht alle Fahrgäste der Reisegruppe mitfahren, es dürfen aber nur solche Fahrgäste mitgenommen werden, die Sie auch zum Reiseziel gebracht haben. Die Fahrgäste müssen bei Beginn der Reise personalisierte Rückfahrscheine besitzen.
Allgemeine Vorgaben
Die Fahrzeuge müssen während der gesamten Genehmigungsdauer den vorgegebenen Anforderungen gerecht werden. Hierzu gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
Bearbeitungsdauer
Üblicherweise entscheidet die Stadt Ingolstadt innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Dieser Zeitraum kann sich um höchstens drei Monate verlängern, hierüber werden Sie informiert.
Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen beginnt erst, wenn Sie Ihren Antrag mit den jeweiligen Anlagen vollständig und lesbar abgegeben haben.
Voraussetzungen des Unternehmens
Es müssen alle subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sein. Zur Prüfung der Voraussetzungen führt die Stadt Ingolstadt auch ein Anhörverfahren nach § 14 PBefG durch, bei dem verschiedene Behörden und Institutionen zur beantragten Genehmigung Stellung beziehen können.
In der Kurzform gehören zu den Genehmigungsvoraussetzungen:
- finanzielle Leistungsfähigkeit
- persönliche Zuverlässigkeit
- Fachliche Eignung
- Betriebssitz in der Stadt Ingolstadt
Zur Genehmigungsprüfung sind erforderlich:
- Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der*des Antragstellers*in. Es muss ein Eigenkapital von 9.000 Euro für das erste und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belegt werden können (Formular Bestandteil des Antrags).
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- der Stadt-/Gemeindekasse
- des Finanzamts
- der Sozialversicherungsträger
- der Berufsgenossenschaft Verkehr in Hamburg
- des zuständigen Insolvenzgerichts
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei Behörden (kann direkt von der Genehmigungsbehörde beantragt werden)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (kann direkt von der Genehmigungsbehörde beantragt werden)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Nachweis der Fachlichen Eignung durch die IHK oder von Fachkundenachweisen anderer EU-Staaten
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterliste
- Nachweis/e der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
- Nachweis über den Betriebssitz
- Fahrzeugliste (Formular Bestandteil des Antrags)
- Personalliste (Formular Bestandteil des Antrags)
- Antragsteller, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, insbesondere einem Staat außerhalb des EU-Bereiches angehören, haben auch die ausländerrechtlichen Vorschriften zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Ausländerbehörde.
Eine Übersicht der genannten Anforderungen mit detaillierten Angaben, für wen diese vorzulegen sind sowie weitere Voraussetzungen können Sie dem Antrag entnehmen.
Hinweis für Anträge auf Verlängerung einer bestehenden Genehmigung zur Durchführung von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
Anträge auf Wiedererteilung sollten spätestens 10 Wochen vor Ablauf der bisherigen Genehmigung gestellt werden, um die neue Genehmigungserteilung rechtzeitig zu erreichen. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen beginnt erst, wenn Sie Ihren Antrag mit den jeweiligen Anlagen vollständig und lesbar abgegeben haben. Verspätet oder unvollständig eingehende Verlängerungsanträge führen in der Regel zum Verlust der Genehmigung.
Es müssen alle subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sein. Zur Prüfung der Voraussetzungen führt die Stadt Ingolstadt auch ein Anhörverfahren nach § 14 PBefG durch, bei dem verschiedene Behörden und Institutionen zur beantragten Genehmigung Stellung beziehen können.
Antrag/Unterlagen
Den Antragsformularen können Sie direkt entnehmen, welche Unterlagen bei der Stadt Ingolstadt für die Beantragung der jeweiligen Genehmigung erforderlich sind. Bitte lassen Sie sich erst die passenden Antragsformalitäten zusenden, bevor Sie mit der Organisation der Unterlagen beginnen. So vermeiden Sie unnötige oder fehlerhafte Anforderungen und können die zeitliche Gültigkeit der Dokumente einhalten.
Sie erhalten die Antragsformulare für die Ersterteilung und die Wiedererteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen beim:
Rathausplatz 4
85049 Ingolstadt
Kosten
Die gesetzliche Rahmengebühr für die Genehmigung zur Ausführung von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen liegt zwischen 50 und 500 Euro.
Für Standardfälle beträgt sie derzeit in Ingolstadt
- für das erste Fahrzeug: 150 Euro
- für jedes weitere Fahrzeug: 50 Euro
Je Verwaltungsaufwand kann die Stadt Ingolstadt als Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.
Weitere Kosten entstehen dem Unternehmer für
- das Führungszeugnis
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- die Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- die Auskunft aus dem Vollstreckungsportal der Länder
- das An- oder Ummelden des Gewerbes
- das An- oder Ummelden des Fahrzeugs/der Fahrzeuge
- eventuelle sonstige Nachweise.
Bitte beachten Sie:
Ziehen Sie Ihren Antrag zurück oder wird er von uns abgelehnt, sind bis zu 75 Prozent der Genehmigungsgebühr von Ihnen zu bezahlen.