Glücksspiel; Durchführung der Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden überwachen die Erfüllung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und wirken darauf hin, dass die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung dafür unterbleiben.
Beschreibung
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfolgt unter anderem folgende Ziele:
- Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht,
- Verhinderung der Entstehung eines Glücksspiel-Schwarzmarktes,
- Lenkung des Spieltriebes in geordnete und überwachte Bahnen,
- Jugend- und Spielerschutz,
- Betrugsprävention,
- außerdem Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten.
Um diese Ziele besser verwirklichen zu können, verbietet der Staatsvertrag die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel ohne Erlaubnis.
Werbung für erlaubtes Glücksspiel ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 5 GlüStV 2021 erlaubt, Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags aber nicht zuwiderlaufen und die Werbung darf nicht übermäßig sein. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist verboten.
Die Glücksspielaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Erfüllung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung dafür unterbleiben. Dazu können sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen.
Zuständige Behörden
Zuständige Glücksspielaufsichtsbehörden in Bayern sind die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Sicherheitsbehörden.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist zuständig für die Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird.
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Hansering 15
06108 Halle (Saale)
E-Mail: info@gluecksspiel-behoerde.de
Webseite: https://www.gluecksspiel-behoerde.de
Online Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Glücksspiel; Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO)
Hier können sie die allgemeine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Absatz 1 Gewerbeordnung online beantragen. - Glücksspiel; Bestätigung über die Eignung eines Betriebs für die Aufstellung von Geldspielgeräten (§ 33c Abs. 3 GewO)
Hier können Sie die Bestätigung über die Eignung eines Betriebs für die Aufstellung von Geldspielgeräten nach § 33c Absatz 3 Gewerbeordnung online beantragen.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Themen
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 05.07.2024