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Behördenwegweiser

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Tierarzneimittel; Informationen zur Überwachung des Verkehrs

Der Verkehr mit Tierarzneimitteln ist gesetzlich geregelt. Die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln wird von den Ländern vollzogen.

Beschreibung

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung arzneimittelrechtlicher Vorschriften durch die Tierhalter und Tierärzte sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden und die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV).

Zur Behandlung von Krankheiten und zur Beeinflussung von Körperfunktionen und -zuständen werden in der Human- und Tiermedizin gleichermaßen Arzneimittel eingesetzt. Der Gebrauch von Arzneimitteln in der Tiermedizin wird in der Öffentlichkeit dabei zwiespältig gesehen, insbesondere, wenn Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, eingesetzt werden.
Es besteht kein Zweifel daran, dass unsere Haustiere ein Anrecht auf tiermedizinische Betreuung haben. Dies ist gesetzlich im Tierschutzgesetz verankert. Für Halter von Heimtieren ist es selbstverständlich, dass ihrem Haustier im Fall einer Erkrankung wirksame Arzneimittel zur Verfügung stehen. Gleiches muss aber auch für die Versorgung unserer landwirtschaftlichen Nutztiere gelten. Trotzdem wird der Gebrauch von Tierarzneimitteln bei diesen Tieren oft kritisch gesehen und in den Medien überwiegend negativ präsentiert. Die rechtlichen Regelungen für den Einsatz von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren sorgen jedoch dafür, dass die Sicherheit der von diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel gewährleistet ist.

Die tierarzneimittelrechtlichen Grundlagen finden sich im europäischen und nationalen Recht, dessen Überwachung und Vollzug durch den Bund und insbesondere die Länder erfolgt.

Auf EU-Ebene gilt seit 28.01.2022 die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel (EU-Tierarzneimittel-Verordnung). In Deutschland wird sie ergänzt durch das „Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel“ – kurz „Tierarzneimittelgesetz“ (TAMG).
Es gibt für die Tierarzneimittel zusätzlich eine Reihe von Sonderregelungen, zum Beispiel:

  • Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
  • Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
  • Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln

Die tierarzneimittelrechtlichen Vorgaben stellen einerseits die Versorgung unserer Tiere mit Arzneimitteln sicher und sorgen andererseits dafür, dass durch die Verwendung der Arzneimittel kein Schaden für Verbraucher von Lebensmitteln, die von Tieren gewonnen werden, entsteht.
Deswegen werden Haustiere grundsätzlich in solche Arten unterschieden, die (möglicherweise) der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und solche, die als Heimtiere in keiner Weise zum Verzehr bestimmt sind.

Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, dürfen nur solche Arzneimittel verwendet werden, deren Wirkstoffe hinsichtlich ihres Rückstandsverhaltens in den von Tieren gewonnenen Lebensmitteln (Fleisch, Eier, Milch) geprüft und bewertet wurden. Nach der Anwendung dieser Arzneimittel ist erforderlichenfalls eine Wartezeit einzuhalten, während der das Tier nicht geschlachtet werden darf und Produkte von diesem Tier (z.B. Milch oder Eier) nicht zum menschlichen Verzehr gelangen dürfen.
Für Heimtiere gelten diese Einschränkungen nicht.  

Der Tierarzt kann Tier- und – in bestimmten Fällen – Humanarzneimittel im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in den notwendigen Mengen an Halter der von ihm behandelten Tiere abgeben. In diesem Fall müssen Tierhalter die entsprechenden Arzneimittel gemäß der tierärztlichen Behandlungsanweisung anwenden. Tierarzneimittel, die ohne Einbeziehung eines Tierarztes aus der Apotheke oder dem Einzelhandel bezogen wurden, dürfen nur gemäß ihren Zulassungsbedingungen (siehe hierzu Packungsbeilage) angewendet werden.

Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, muss über alle angewendeten Arzneimittel entsprechend den rechtlichen Vorgaben Buch geführt werden. Gleichzeitig füllt der Tierarzt einen Abgabe- und Anwendungsbeleg aus. Dieser muss dem Tierhalter unverzüglich ausgehändigt werden. Die Dokumentation muss von den Tierhaltern und den behandelnden Tierärzten 5 Jahre aufbewahrt werden und den zuständigen Behörden auf Anfrage vorgelegt werden.

Übrigens: Impfstoffe und Sera für Tiere fallen in Deutschland nicht in den Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes. Für diese Präparate gelten besondere Regelungen aus der Verordnung (EU) 2019/6 und der Tierimpfstoff-Verordnung.

Rechtsgrundlagen

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 08.03.2024