Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.
Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.
- Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
- Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.
Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.
Voraussetzungen
Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass
- der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
- das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.
Wohnberechtigungsschein Ingolstadt
Wohnberechtigungsschein
Mit dem Wohnberechtigungsschein kann ein Mieter nachweisen, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Für besonders einkommensschwache Haushalte wird über den Vormerkbescheid eine geförderte Wohnung vermittelt.
Sie finden uns im Gebäude Auf der Schanz 39
Für eine Antragstellung ist KEINE persönliche Terminvorsprache erforderlich. Der Antrag kann über folgende Wege eingereicht werden:
- per Post an die nebenstehende Adresse
- durch Einwurf in den Hausbriefkasten
- per E-Mail an sww@ingolstadt.de oder
Online-Terminvereinbarung - bei Bedarf
Wichtiger Hinweis zum Verfahren zur Online-Terminreservierung:
Nachdem Sie Ihre Daten eingegeben und einen Termin im Kalender ausgewählt haben, bekommen Sie eine Mail an Ihre angegebene Mail-Adresse.
Diese Mail enthält einen Link, mit dem Sie Ihre Reservierung bestätigen; dieser Link ist 1 Stunde gültig. Jetzt wird der Termin im System eingetragen und Sie erhalten eine weitere Mail mit der genauen Terminzeit, einer 5-stelligen Terminnummer und eventuell mitzubringenden Unterlagen.
Erst wenn Sie diese zweite Mail bekommen, ist der Termin reserviert.
Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner im Amt für Soziales, Soziale Wohnungswirtschaft.
Wir sind für Sie telefonisch erreichbar:
Montag bis Mittwoch von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
- Telefon 0841 305-50160
- Fax: 0841 305-50109
- E-Mail: sww@ingolstadt.de
Was sind Sozialwohnungen?
Sozialwohnungen, rechtlich korrekt „öffentlich geförderte Wohnungen“, sind Wohnungen, deren Bau finanziell bezuschusst worden sind. Eine Sozialwohnung ist von der Lage, Ausstattung und Größe erstmal nicht als Solche erkennbar. Lediglich die Miete ist niedriger.
Wer vermietet Sozialwohnungen?
Das Wohnungsamt vermietet keine Sozialwohnungen.
Größte Vermietungsgesellschaft von Sozialwohnungen ist die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft (GWG). Zweitgrößte Vermietungsgesellschaft ist das St.-Gundekar-Werk.
Wie bekomme ich eine Sozialwohnung?
Voraussetzung ist ein Antrag auf Wohnberechtigung im Wohnungsamt. Diesen können Sie rechts im Bereich „Formulare“ unter „Antrag auf Wohnberechtigung“ herunterladen und ausdrucken.
Alternativ kann das Formular vor dem Wohnungsamt oder in den Stadtteiltreffs Pius-, Konrad- und Augustinviertel mitgenommen werden. Eine zusätzliche Bewerbung bei den Wohnungsbaugesellschaften Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft Ingolstadt (www.gemeinnuetzige.de) und St.-Gundekar-Werk (www.gundekar-werk.de) wird empfohlen.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnberechtigungsschein und Vormerkbescheid?
Sind Sie unterhalb der Einkommensgrenzen erhalten Sie einen Vormerkbescheid. Das bedeutet, dass das Wohnungsamt Sie je nach Dringlichkeit den Vermietergesellschaften als möglicher neuer Mieter vorschlägt. Die Vermietergesellschaft wählt unter den vorgeschlagenen Personen einen neuen Mieter aus. Die meisten Sozialwohnungen werden über dieses Verfahren vergeben.
Sind Sie bis zu 30 Prozent über der Einkommensgrenze erhalten Sie einen Wohnberechtigungsschein der Stufe 2, bei bis zu 60 Prozent einen Wohnberechtigungsschein der Stufe 3. Die Vermietergesellschaften wählen ohne vorherigen Vorschlag des Wohnungsamtes selbständig einen neuen Mieter für die passende Sozialwohnung aus.
Mit einem Wohnberechtigungsschein ist eine eigenständige Bewerbung bei den Vermietergesellschaften zwingend notwendig, mit einem Vormerkbescheid wird die Bewerbung empfohlen.
Wann bekomme ich eine Sozialwohnung?
Nach erfolgreicher Antragstellung bekommen Sie entweder einen „Vormerkbescheid“ oder einen „Wohnberechtigungsschein“.
Wenn Sie einen Vormerkbescheid erhalten haben, wird vom Wohnungsamt eingestuft, wie dringlich es ist, dass Sie eine neue Wohnung brauchen. Hier spielen sowohl soziale Komponenten als auch die Dauer der Anwesenheit in Ingolstadt und die Dauer der Bewerbung auf eine Sozialwohnung eine Rolle. Je nachdem, wann Sozialwohnungen frei werden oder fertig gestellt sind, können diese vergeben werden. Sie erhalten dann eine Benachrichtigung des Wohnungsamtes, dass Sie als neuer Mieter einer Wohnung vorgeschlagen wurden. Eine Zeitangabe hierzu ist aber nicht möglich.
Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein haben, entscheidet die Vermietergesellschaft selbständig über den neuen Mieter.
Erforderliche Unterlagen
Die folgenden Unterlagen sind für die Prüfung Ihres Antrags noch notwendig. Bitte legen Sie diese innerhalb von zwei Wochen vor.
- Personalausweis / Reisepass
- Gültiger Aufenthaltstitel
- Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel
- Mietvertrag und ggf. Mitteilung über Mietänderung
- Kündigung Mietvertrag
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate z.B. Krankengeldbescheid, Lohnzettel, Elterngeld etc.
- aktuelle Rentenmitteilungen
- Leistungs-Bescheid Jobcenter
- Leistungs-Bescheid Bundesagentur für Arbeit
- Sozialhilfebescheide
- Grundsicherungsbescheide
Hier die Auflistung der erforderlichen Unterlagen zum Ausdrucken als PDF:
Online Verfahren Wohnberechtigungsschein
Sie können den Wohnberechtigungsschein hier online beantragen.
Formulare
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Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Online Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Antrag auf Wohnberechtigungsschein und Benennung für eine Wohnung
Sie können den Wohnberechtigungsschein und die Benennung für eine Wohnung online beantragen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG)
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286 - Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)